Die Kommanditgesellschaft
Chapter
Zusammenfassung
erfordert die Bereinigung mehrerer Personen zum Zwecke des Be triebes eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, „wenn bei einem ober einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den GesellschaftSgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Bermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei bern anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht Stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter)”, § 161 Abf. 1 HGB.; leßtere werden auch Komplementare genannt.
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