Strafrecht

  • F. Meggendorfer
  • W. Villinger
  • J. Berze

Zusammenfassung

Im Strafrecht ist der wichtigste Begriff der der Zurechnungsfähigkeit. Der § 51 StGB umschreibt die Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit.

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Literatur

  1. 1.
    Wagner-Jauregg: Psychiatrischer Teil in Eduard R. V. Hoffmanns Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, vollständig umgearbeitet von Alrin Haserda. Urban und Schwarzenberg 1927. — Als wertvolle Gesetzesaufgabe liegt u. a. vor: Das österreichische Strafgesetz samt Novellen und Nebengesetzen nach dem Stande vom November 1933. Herausgegeben von Dr. Ludwig Tlapek. Leipzig-Berlin-Wien 1933. — Als neueste Gesetzesausgabe liegt vor: Das österreichische Strafgesetz mit den wichtigsten strafrechtlichen Nebengesetzen. Herausgegeben von Dr. GustavKaniak, 3. Aufl. Wien: Manz Verlag 1953.Google Scholar
  2. 2.
    Diese Bestimmung ist aufgehoben durch das Jugendgerichtsgesetz vom 18. Juli 1928 (siehe Abschnitt: Kinder und Jugendliche).Google Scholar
  3. 3.
    Vgl. Theodor Rittler: Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes (I), S. 124. Wien: Österreich. Staatsdruckerei 1933.Google Scholar
  4. 4.
    V. Soelder, Friedrich: Aus dem Strafrecht und dem Strafprozeßrecht. Im Handbuch der ärztlichen Sachverständigen Tätigkeit. Herausgegeben von Prof. Dr. Paul Dittrich ( Prag ). Wien-Leipzig 1907.Google Scholar
  5. 1.
    Diese Kritik bezieht sich im wesentlichen auf das unhaltbare Wörtchen ganz in „ganz beraubt“. Die Wahl des Ausdruckes: Vernunft (in „der Vernunft ganz beraubt”) dagegen wäre sogar als durchaus glücklich anzusehen, da „Vernunft“ außer der Einsicht auch die Fähigkeit, der Einsicht gemäß zu handeln, einschließt. [Vgl. auch Josef Berze: Der Vernunftbegriff in der Psychiatrie, Wien. Z. Nervenheilk. 1(1947)]. Leider wird der Wert dieser Wortwahl durch die offizielle Deutung zunichte gemacht, wonach, wie schon v. Soelder vermerkt hat, „Vernunft nicht im Sinne der wissenschaftlichen Philosophie, sondern im vulgären Sinne aufzufassen ist, demzufolge man Vernunft synonym mit Verstand nimmt” (von Hye), Vernunft also nichts anderes bedeutet als „die Vorstellungskraft oder das Erkenntnisvermögen des Menschen überhaupt oder in weitester Bedeutung“, was wieder besagt, daß Mangel an Vernunft und so auch „Vernunftberaubtsein” ausschließlich nach den Verstandesleistungen zu beurteilen wäre.Google Scholar
  6. 2.
    Vgl. Theodor Rittler: Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes (I), S. 124, Wien: Osterreich. Staatsdruckerei 1933.Google Scholar
  7. 3.
    Ursprünglich waren die sog. Lucida intervalla gemeint. Heute ist al. b) „eigentlich überflüssig, und dient nur mehr dazu, um in den Köpfen von Sachverständigen und Richtern Verwirrung anzurichten“ (Wagner-Jauregg).Google Scholar
  8. 4.
    StG § 2c fordert für den Fall der „vollen Berauschung“, daß sie „ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogen” sei. Treffen alle Bedingungen, auch die oben genannte zu, so bleibt die Tat doch nicht vollständig straffrei. § 236 bestimmt, daß in solchem Falle die Trunkenheit doch als Übertretung bestraft wird. Nach § 523 ist die Strafe Arrest von 1–2 Monaten. „War dem Trunkenen aus Erfahrung bewußt, daß er in der Berauschung heftigen Gemütsbewegungen ausgesetzt sei, soll der Arrest verschärft, bei größeren Übeltaten bis zu 6 Monaten erkannt werden.“Google Scholar
  9. 2.
    Altmann, Dr. Lrjdw.: Das Jugendgerichtsgesetz, Bundesgesetz vom 18. 7. 1923, BGBl. M. 234. Über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz) Wien: österreich. Staatsdruckerei 1929.Google Scholar
  10. 1.
    Vgl. u. a. auch Josef Berze, Zur Frage der Subsumtion unter § 2 des Strafgesetzes. Wien. med. Wschr. 56, 724 u. 772 (1906).Google Scholar

Copyright information

© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1955

Authors and Affiliations

  • F. Meggendorfer
    • 1
  • W. Villinger
    • 1
  • J. Berze
    • 2
  1. 1.MarburgDeutschland
  2. 2.WienDeutschland

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