Voraussetzungen der Unterbringung nach PsychKG oder aufgrund eines vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses und Einschätzung der Vor- und Nachteile für den Patienten aus der Sicht des Richters
Zusammenfassung
Im folgenden wird an Tabelle 1 angeknüpft. Von Wiebe wird betont, daß rechtlich der Vorrang der vormundschaftsgerichtlichen Unterbringung zu beachten ist, dem auch die Rundverfügung Nr. 52 a. a. 0. Rechnung trägt. Das ist in allen Fällen unproblematisch, in denen eine Vormundschaft oder eine vorläufige Vormundschaft oder eine Pflegschaft mit dem Wirkungskreis mindestens der Aufenthaltsbestimmung besteht, der vormundschaftsgerichtlich meist mühelos um die Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen erweitert werden kann. Ist mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden, kann der Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts unverzüglich nachgeholt werden; eine Bindung an die Tagesfrist des § 17 PsychKG NW besteht nicht (Art. 104 GG). Besteht zum Zeitpunkt der Unterbringung keine Vormundschaft oder Pflegschaft, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Vorab sind begrifflich unter Vernachlässigung der hier nicht interessierenden Sachverhalte Verschwendung und körperliche Gebrechen die einander überschneidenden Krankheitsbilder zu entwirren, an die die Gesetze unterschiedlich anknüpfen.
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.