Zusammenfassung
Übernationale Instanzen befassen sich, wenn auch zurückhaltend, mit dem Arzneimittelverkehr. So hat der EuGH mehrfach über den Zugang zum nationalen Arzneimittelmarkt und seine Beschränkung durch Preisregulierung1 bzw. eine Negativliste2 und ein Verbot der Substitution3 zu befinden gehabt. Auch wird die Europazulassung von Arzneimitteln beraten.4 Im folgenden soll es aber um das nationale Recht des Imports und Exports, der privaten Verbringung von Arzneimitteln in ein anderes Land und das internationale Recht der Arzneimittelhaftung gehen. Es geht also um die rechtliche Beurteilung, wenn bei dem Inverkehrbringen und der Benutzung des Arzneimittels Herstellungsland, Gebrauchsland und Patientenherkunft nicht identisch sind. Gegenstand der Darstellung ist der Arzneimittelverkehr mit Auslandsberührung. Es handelt sich also im wesentlichen um Probleme des internationalen Verwaltungsund Privatrechts. Rechtsquelle ist hauptsächlich nicht das übernationale Recht, sondern das jeweils nationale Recht — also deutsches nationales Verwaltungsrecht und Kollisionsrecht.
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Referenzen
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