Zusammenfassung
In §; 2 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 21. 12. 1958 ist eine Reihe von Gegenständen und Stoffen aufgeführt, die zwar nicht unter die Lebensmittel rechnen, im alltäglichen Leben jedoch ausgedehnte Verwendung finden und unter Umständen auf die Gesundheit des Menschen einen schädlichen Einfluß ausüben können. Sie werden insbesondere von hygienischen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes betroffen. Im alten „Nahrungsmittelgesetz“ vom 14. 5. 1879 als „Gebrauchsgegenstände“ bezeichnet, wurden sie später unter dem Begriff der Bedarfsgegenstände zusammengefaßt, mit der Begründung, es handle sich hier vielfach um Verbrauchsge-genstände.
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Literatur
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