Die Zuständigkeit der Gerichte in der Übergangszeit
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Zusammenfassung
Alsbald steht neben den klassischen nationalen und europäischen Patenten den Nutzern auch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zur Verfügung. Sobald das EPGÜ in Kraft tritt, werden zukünftig Verletzungs- oder Nichtigkeitsklagen bezüglich Einheitspatente aber auch europäischer Patente ausschließlich vor dem Einheitlichen Patengericht bestritten, Art. 32 Abs. 1 lit. a -f EPGÜ.
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