Zusammenfassung

Das Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze ist in den Art. 76–78 und 82 des Grundgesetzes geregelt. Innerhalb dieses förmlichen Verfahrens kommt dem gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu bildenden Ausschuss, allgemein als Vermittlungsausschuss bezeichnet, eine besondere Bedeutung zu. Durch seine Anrufung soll erreicht werden, dass Gesetzesbeschlüsse des Bundestags, denen der Bundesrat zunächst seine Zustimmung verweigert bzw. gegen die er Einspruch erhebt, letztlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in ihrer Substanz in Kraft treten können.

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Authors and Affiliations

  1. 1.WittenDeutschland

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