Denkmäler für Deserteure pp 3-4 | Cite as
Die Nationalsozialisten und die Wehrmachtjustiz
Zusammenfassung
Nachdem die Nationalsozialisten die Ursache für die Niederlage im Ersten Weltkrieg in einer allzu laschen Militärjustiz ausgemacht zu haben glaubten, die ihrer Ansicht nach nicht energisch genug gegen „Zersetzungserscheinungen“ und Desertionen vorgegangen war, verschärften sie seit der Wiedereinführung der durch den Versailler Vertrag abgeschafften Militärgerichtsbarkeit ab Mai 1933 die einschlägigen Paragrafen des Militärstrafgesetzbuches und fügten neue, weltanschauliche Straftatbestände und Verfahrensabläufe hinzu. Bereits in „Mein Kampf“ hatte Adolf Hitler dargelegt, dass man als Deserteur sterben muss. Als Begründung für dieses drakonische Strafmaß führte er die „abschreckende Wirkung nicht nur für den einzelnen, sondern auch für die Gesamtheit“ an, um durch die äquivalente Gefahr von Kriegstod an der Front und Tod durch kriegsgerichtliches Urteil im Falle von Fahnenflucht „schwache, schwankende oder gar feige Burschen […] zu ihrer Pflicht“ anzuhalten. Denn „jeder deutsche Mann“ war wehrpflichtig, galt doch der Wehrdienst als „Ehrendienst am deutschen Volke“.