Zusammenfassung
Für die Auflösung und Abwicklung (Liquidation) einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (bzw. eines unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG) schreibt § 11 KStG eine besondere Form der Gewinnermittlung vor, um auch die im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen.
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