Kirchensteuer kompakt pp 267-293 | Cite as
Gesetze – Erlasse – Anwendungsschreiben
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Zusammenfassung
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Dies regeln Gesetze auf Bundes- und Länderebene und der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Sie werden ergänzt durch Erlasse.
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