Zusammenfassung
Die Kirchensteuer steht der Religionsgemeinschaft zu, in deren Bereich das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist Rechtsprinzip. Bei den veranlagten Steuern ist dies grundsätzlich unproblematisch, da die Veranlagung beim örtlich zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt und damit innerhalb des Gebietes der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erfolgt. Bei der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer weichen der Ort der Abführung (Betriebsstätte des Abzugsverpflichteten) und der Ort des Sitzes des Steuergläubigers vielfach voneinander ab. Sie werden aber dem zuständigen Steuergläbiger zugewiesen.
Literatur
- Rausch, Rainer. 2009. Die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. NWB 2009:3725.Google Scholar
Copyright information
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2017