Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 pp 77-77 | Cite as
Artikel V
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Zusammenfassung
Landesrechtliche Vorschriften, einschließlich der zwischen Bundesstaaten bestehenden Vertragsrechte treten, insoweit sie der Erhebung von Befahrungsabgaben auf Binnenwasserstraßen in den Stromgebieten des Rheines, der Weser und Elbe entgegenstehen, außer Kraft.
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