Zusammenfassung
Die Arbeitslosenfürsorge ist das Gegenstück zur Arbeitsbeschaffung. Nach Artikel 163 R.V. und § 1 des Sozialisierungsgesetzes vom 23. 3. 19 (R.G.B1. S. 341) hat „der Staat die Pflicht, jedem Deutschen eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Soweit im einzelnen angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt“, wobei „das Nähere der Bestimmung durch besondere Reichsgesetze überlassen“ wird. Die Durchführung des ersten Grundsatzes ist die Aufgabe der Arbeitsbeschaffung, die Durchführung des zweiten Grundsatzes ist die Aufgabe der Arbeitslosenfürsorge1).
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