Zusammenfassung

Der Erbschein ist ein vom Nachlaßgericht auf Antrag er-teiltes Zeugnis über das Erbrecht oder über den Anteil eines Miterben; er wird sowohl dem gesetzlichen, wie dem eingesetzten Erben erteilt und gewiihrt eine Legitimation (§ 2361), die die Bermutung fur die Richtigkeit des Inhalts (§ 2365) und öffentlichen Glauben zu gunsten gut-gläubiger Dritter in sich schlief (§ 2366; besondere Anwendungen s. GO. § 36; füv das Reichsschuldbuch G. 31. 5. 91 § 11; f. ferner FG. § 85).

Copyright information

© Verlag von Julius Springer 1904

Authors and Affiliations

  • R. Belle

There are no affiliations available

Personalised recommendations