Denselben Gegenstand betr
Chapter
Zusammenfassung
Während nach der Beifügung vom 9. März 1877 (s. den vor. Art.) für das zum Geschöftsgebrauche der Behörden bestimmte Papier durchgehend die Breite von 21 cm eingeführt worden ist, hat das im Dienstgebrauch zur Berwendung kommende Briefpapier fast überall die bisherige Breite von 23 cm beibehalten. In Folge deffen sind die bezüglichen Schriftstücke, weil sie im Geschäftsgänge und bei Einheftung in die Akten über den Rand der übrigen Schriftstücke hervorragen, im hohen Grade der Befchödigung ausgesetzt.
Copyright information
© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1884