Findet bei Entwendung der Stücke einer zerbrochenen Einfriedigung der § 30 Nr. 4 des feld- und forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 oder der § 242 Str.-G.-B. Anwendung?
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Zusammenfassung
Der Angklagte hatte von einem fremden Zaune die beiden Sücke einer in der Mitte bereits zerbrochenen und nur den Gnden noch an den Zaunpfählen hastenden Zaunstange losgerissen, mit sich genommen und als Brennholz derwerthet.
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