Psychisch kranke Straftäter pp 1-7 | Cite as
Einleitung
Zusammenfassung
Die rechtliche Grundlage des psychiatrischen Maßregelvollzuges geht zurück auf das am 24. November 1933 von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassene “Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“. § 42b a.F. StGB dieses Gesetzes bestimmte die Unterbringung zurechnungsunfähiger oder vermindert zurechnungsfähiger Straftäter in eine Heil- und Pflegeanstalt, soweit „die öffentliche Sicherheit es erfordert“. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes war die Einweisung — auch straffällig gewordener — psychisch Kranker lediglich in polizeirechtlichen Bestimmungen (vergleichbar den jetzigen Landesunterbringungsgesetzen) geregelt, die Entscheidung hierüber oblag den jeweiligen Polizeibehörden.
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