Der Abfallbegriff im deutschen Abfallrecht unter Berücksichtigung des EU- Rechts

  • Max-Jürgen Seibert

Zusammenfassung

Nach langen, schmerzhaften Geburtswehen ist kurz vor Ablauf der 12. Legislaturperiode des Bundestages das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) als Art. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfallen (1) — man ist geneigt zusagen: wider Erwarten·- doch noch verabschiedet worden. Gemäß Art. 13 Satz 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treten die neuen Regelungen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, zwei Jahre nach Verkündung, also voraussichtlich im September/Oktober 1996 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das z. Z. geltende Abfallgesetz (AbfG) von 1986 außer Kraft. Ein zentraler Streitpunkt bis zuletzt war der Abfallbegriff, der „Schlüssel für die Anwendung“ des Abfallrechts (2). Die Kontroverse entzündete sich vor allem an der mangelnden Übereinstimmung des Regierungsentwurfs mit den Vorgaben der EG-Abfallrahmenrichtlinie; der Kritik insbesondere des Bundesrates ist erst in letzter Minute im Vermittlungsausschuß umfassend Rechnung getragen worden. Ob der Abfallbegriff klarer und handhabbarer geworden ist, wird sich erst in der Praxis erweisen müssen. Eine vorgezogene Bewährungsprobe erlebt der neue Abfallbegriff im Bereich der Abfallverbringung; insoweit wird er nämlich bereits im September/Oktober 1994 in Kraft treten (3). Im folgenden soll ein Vergleich der Abfallbegriffe im alten, noch geltenden und im künftigen, teilweise schon geltenden Recht (einschließlich des § 5 Abs. 1 Satz 3 BImSchG) unternommen werden; zum Verständnis beider ist zunächst auf die z. T. wenig präzisen Vorgaben des europäischen Abfallbegriffs (4) einzugehen.

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© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1996

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  • Max-Jürgen Seibert

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