Die Verpflichtung des Rechtsstaats zur Verjährungsverlängerung
Zusammenfassung
- 1.
Die rechtsstaatliche Pflicht zur Verjährungsverlängerung folgt in erster Linie aus der gerade für den Rechtsstaat ausschlaggebenden Gerechtigkeitsidee1. Sie wäre verletzt, wenn die Rechtsordnung schwerste Kriminaltaten nur deshalb unbestraft ließe, weil es der Justiz lediglich aus technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, Straftaten zu verfolgen, die das Recht in einer Weise verletzt haben, die an Unmenschlichkeit nicht übertroffen werden kann.
- 2.
Die Nichtverlängerung verstieße ferner gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, denn sie würde dazu fuhren, daß aus Gründen der Zufälligkeit eine Gruppe von Mördern frei ausginge, während andere bestraft wurden. Das Risiko, daß die Verjährungsregelung zur ungleichen Behandlung von Mördern fuhrt, war in der bisherigen Praxis der Strafjustiz nahezu gleich null. Nennenswerte Fälle der üblichen Mordkriminalität außerhalb der NS-Verbrechen sind bisher in Deutschland nach Ablauf der jeweüigen Verjährungsfrist nicht bekannt geworden. Der Gesetzgeber konnte dieses Ungleichheitsrisiko deshalb in Kauf nehmen. Das aber hat sich bei den NS-Verbrechen gänzlich geändert. Der Ablauf der Verjährungsfrist würde deshalb zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes fuhren.
- 3.
Schließlich fordert aber auch das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip, wonach die Strafjustiz zum Einschreiten bei allen bekannt werdenden strafbaren Handlungen verpflichtet ist, eine Verjährungsverlangerung. Die üblichen Einschränkungen dieses Prinzips durch die Verjährung sind rechtsstaatlich unbedenklich, solange dadurch nicht eine große Anzahl von Mördern unbestraft bleibt. Ist dies letztere der Fall, dann kommt dem Legalitätsprinzip eine überwiegende Bedeutung zu.
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