Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Zusammenfassung
Auch 10 Jahre nach der Einführung des AiP ist dessen status- und haftungsrechtliche Stellung alles andere als geklärt. Auf Grund einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung darf er nur unter Aufsicht eines Arztes, der die Approbation besitzt, ärztliche Tätigkeiten und Maßnahmen verrichten. In welcher Weise und in welchem Umfang der AiP unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe im klinischen Einsatz zulässigerweise tätig werden darf, ist höchst problematisch und zugleich von großer Bedeutung für die Haftung des AiP, des Chefarztes und des Krankenhausträgers. Der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen liegt in der rechtlichen Verantwortlichkeit der Chefärzte/Krankenhausträger beim Einsatz des AiP.
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