Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

  • E.-J. Hickl
  • F.-J. Pelz
  • D. v. Bülow
  • R. Rauskolb
Conference paper

Zusammenfassung

Auch 10 Jahre nach der Einführung des AiP ist dessen status- und haftungsrechtliche Stellung alles andere als geklärt. Auf Grund einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung darf er nur unter Aufsicht eines Arztes, der die Approbation besitzt, ärztliche Tätigkeiten und Maßnahmen verrichten. In welcher Weise und in welchem Umfang der AiP unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe im klinischen Einsatz zulässigerweise tätig werden darf, ist höchst problematisch und zugleich von großer Bedeutung für die Haftung des AiP, des Chefarztes und des Krankenhausträgers. Der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen liegt in der rechtlichen Verantwortlichkeit der Chefärzte/Krankenhausträger beim Einsatz des AiP.

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. 1.
    Franzki H (1998) Die Geburt eines Kindes als Schadensquelle und Haftungsgrund. Gynäkologe 31: 124Google Scholar
  2. 2.
    Gröndel J (1997) Vortrag anléélich der 5. medizinethischen Klausur- und Arbeutstagung äPränatale Medizin - eine Konflikatanalyseä. 3.–5. Oktober 1997 in SchwarzenfeldGoogle Scholar
  3. 3.
    Ratzel R (1996) 00A7 218 Editorial. Z Geburtsh Neonatol 200: 131Google Scholar
  4. 4.
    Wuermeling H-B (1997) Vortrag anläélich der 5. medizinethischen Klausur- und Arbeitstagung äPränatale Medizin - eine Konflikatanalyseä. 3.–5. Oktober 1997 in SchwarzenfeldGoogle Scholar

Copyright information

© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2000

Authors and Affiliations

  • E.-J. Hickl
  • F.-J. Pelz
  • D. v. Bülow
  • R. Rauskolb

There are no affiliations available

Personalised recommendations