Dokumente zum Europäischen Recht pp 42-44 | Cite as
Vorschlag 2 des Bundeswirtschaftsministeriums zu Artikel 42 a—d, 29.11.1950
Zusammenfassung
Vorschlag 2 zu Art. 42 a-d: Unternehmen müssen die Hohe Behörde über Rechtsgescha te in Kenntnis setzen, durch die sie die Kontrolle eines wesentlichen Teils der Produktion des gemeinsamen Marktes an Kohle oder Stahl oder einen beherrschenden Einfluß über ein der Zuständigkeit der Hohen Behörde unterstehendes anderes Unternehmen erwerben. Dabei ist die Kontrolle von mehr als 20% der Produktion des gemeinsamen Marktes verboten, mehr als 5% bedürfen der Genehmigung der Hohen Behörde. Bei Verstoßen kann die Hohe Behörde Rückgängigmachung der Maßnahmen verlangen und notfalls Geldbußen verhängen oder Zwangsgelder festsetzen
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