Handel und Gewerbe pp 332-472 | Cite as
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenbezeichnungsschutz
Zusammenfassung
Der Gedanke, daß der Urheber einer geistigen Schöpfung auf die wirtschaftliche Nutzung seines Werks einen gegen Eingriffe Dritter zu schützenden Anspruch besitze, hat in der neueren Rechtsentwicklung mehr und mehr an Boden gewonnen. In Deutschland sind, als ein Ausfluß dieses Gedankens, die Erfindungspatente und der Schutz des geistigen Eigentums der Beaufsichtigung seitens des Reichsund seiner Gesetzgebung zugewiesen. Die auf dieser Grundlage erlassenen Gesetze sind in die Bearbeitung des Gebiets des Handels und Gewerbes nur insoweit aufgenommen, als sie den Schutz von Schöpfungen zum Gegenstande haben, die als technische Fortschritte die gewerbliche Tätigkeit fördern. Diese Voraussetzung trifft beim Patent-Gesetz 7. April 91, Nr. 2, und beim G. betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern 1. Juni 91, Nr. 3, zu.
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