Die Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen, die im Deutschen Reiche pp 1-3 | Cite as
Deutsches Reich
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Zusammenfassung
Auf Grund der Reichsverfassung vom 16. April 1871, Artikel 4, Ziffer 13 und 15, welche lauten:
ist das Reich neben den einzelnen Bundesstaaten für die Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen zuständig. Nach Artikel 2 der Reichsverfassung gehen die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor. Ein Reichsgesetz betreffend einheitliche Regelung der Lebensmittelkontrolle und Errichtung öffentlicher Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln (vergl. § 17 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879) ist bisher nicht erlassen worden.
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„Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
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Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
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Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;“
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