Zusammenfassung

Auf Grund der Reichsverfassung vom 16. April 1871, Artikel 4, Ziffer 13 und 15, welche lauten:
  • „Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

  • Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;

  • Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;“

ist das Reich neben den einzelnen Bundesstaaten für die Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen zuständig. Nach Artikel 2 der Reichsverfassung gehen die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor. Ein Reichsgesetz betreffend einheitliche Regelung der Lebensmittelkontrolle und Errichtung öffentlicher Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln (vergl. § 17 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879) ist bisher nicht erlassen worden.

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Copyright information

© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1907

Authors and Affiliations

  • J. König
    • 1
  • A. Juckenack
    • 2
  1. 1.Versuchsstation Münster i. W.Münster i. Westf.Deutschland
  2. 2.Vorst. der Staatl. Nahrungsmittel-Unterschungsanstalt in BerlinBerlinDeutschland

Personalised recommendations