Ablöslichkeit der Waldgrundgerechtigkeiten
Zusammenfassung
Die Motive für die gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangs-Ablösung der Waldgrundgerechtigkeiten sind aus der öffentlichen Bedeutung der letzteren für Staat und Gesellschaft zu entnehmen, welche die privatwirthschaftliche Gesammtbedeutung der Servituten, die Bilanz zweschen Gesammtnutzen und Gesammtschaden für den Berechtigten und Verpflichteten in sich schließt. Daß die öffentliche Bedeutung und somit die Ablösbarkeit der Waldservituten einerseits von den Arten der Servituten, anderseits von dem nach Zeit und Ort verschiedenen Grade der wirthschaftlichen Entwickelung abhängig sei, wurde in § 7 nachgewiesen. Daraus ergiebt sich, daß bei Gleichheit von Zeit und Ort für die verschiedenen Arten von Waldservituten, ferner bei einer und derselben Servitutart an demselben Orte für verscheidene Zeitperioden, endlich bei derselben Servitutart zu einer bestimmten Zeit für verschiedene Orte die Ablösbarkeit oder Unablösbarkeit wirthschaftspolitisch geboten sein kann. Als eine weitere Folgerung ergiebt sich, daß die Gesetzgebung eines Staats, je nach der örtlichen Ungleichartigkeit oder Gleichartigkeit der maßgebenden Culturzustände, durch die bedingte oder unbedingte Ablösbarkeit der Waldgrundgerechtigkeiten den Grundsätzen einer zweckmäßigen Ablösungs-Politik genügen kann.
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