Eisenbahnverkehr
Zusammenfassung
Die Entwicklung eines besonderen Eisenbahn-Verkehrsrechts setzt in Deutschland mit den sog. Eisenbahn-Betreibsreglements2) ein, d. h. allgemeingültigen Bestimmungen über die Beförderung von Personen und Götern und die hieraus entstehenden gegenseitigen Berechtigungen und Pflichten der Eisenbahnen und der diese benutzenden Personen. Der Erlaß der Reglements ging zunächst von den Eisenbahnverwaltungen selbst aus, die, anfänglich jede für ihren Bereich, später auch gemeinsam für die sich unter ihnen bildenden „Verbände“ derartige Bestimmungen herausgaben. Von besonderer Bedeutung für die spätere Rechtsentwicklung waren die vom Vereine Deutscher Eisenbahnverwaltungen (unter 3) herausgegebenen Vorschriften, deren Reihe mit den „Normativbestimmungen für die Reglements der zum deutschen Eisenbahn-Verein gehörigen Verwaltungen über die Personen-, Gepäck-, Equipagen-, Pferde- und Viehbeförderung“ (1847) und einem „Reglement für den Güterverkehr“ (1850) begann. Nachdem sodann das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch die Beförderungsbedingungen (wenigstens für den Güterverkehr) om dem Grimdzügen gesetzlich festgelegt hatte, wurde durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes (Art. 45) die Fürsorge für Einfürung übereinstimmender Betriebsreglements auf allen Bahnen unter die Aufgaben der Bundesgewalt aufgenommen. Am 10. Juni 1870 (BGBl 419) beschloß der Bundesrat ein Betriebsreglement für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes, welches sich an die Reglements des Vereins anlehnte und (mit einigen Änderungen) nach der Errichtung des Deutschen Reichs auf Grund Rverf Art. 45 durch Bek 22. Dez. 1871 (RGBl 473) als Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands für alle deutschen Bahnen (ausschl. Bayerns) in Geltung gesetzt wrude. An seine Stelle trat zufolge Bek 11. Mai 1874 (ZBl 179) ein neues, mit einer gleichartigen Vorschrift für Österreich-Ungarn im wesentlichen übereinstimmendes Reglement.