Schadenersatzpflicht trotz umstrittener Kausalität von iatrogenem Kontaktekzem und Knochenmarkschaden
Zusammenfassung
- 1.
Der Ausgang des Prozesses zeigt, wie groß bei der heutigen Rechtsauffassung für einen Arzt die Gefahr ist, sich einer fahrlässigen Körperverletzung im Rahmen seiner diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen schuldig zu machen. Hat das Gericht aber ein grobschuldhaftes Verhalten des Arztes festgestellt, so können selbst in ihrem kausalen Zusammenhang mit der primären Schädigung sehr strittige nachfolgende Krankheiten und damit erhebliche Folgen materieller und immaterieller Art deshalb zu Lasten des angeklagten Arztes gehen, da im Hinblick auf die Folgen — zum mindesten, wenn das Gericht als „sogenannten Beweis des ersten Anscheins“ einen kausalen Zusammenhang zwischen Schädigung und Folgeerkrankung annimmt — eine sog. Umkehr der Beweislast besteht. Es muß dann der beklagte Arzt den Beweis führen, daß ein behaupteter Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und nachfolgenden Krankheiten und ihren Folgen nicht besteht. Die Schwierigkeiten einer solchen Beweisführung liegen besonders bei Krankheiten mit unklarer Ursache auf der Hand.
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