Zusammenfassung

Das Baurecht ist im allgemeinen auf einem fundamentalen Rechts-grundsaú begründet: auf dem Rechte ber Baufreiheit. In Preußen gilt z. B. § 65 Titel 8 Teil I bes Allgemeinen Landrechts, in dem es heißt: „In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Voden mit Gebänden zu besetzn oder seine Gebäude zu verändern wohl befugt.“ Der Eigentümer eines Grundstücks ist daher, foweit dem nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen, berechtigt, auf seinem Grund und Boden Gebäube nach seiuem Belieben zu errichen oder an vorhandenen Gebäuden irgendwelche Veränderungen vorzunehmen.1)

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© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1908

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  • Reddemann

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