BGB Allgemeiner Teil pp 459-482 | Cite as
§ 22 Juristische Personen
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Zusammenfassung
Der Oberbegriff der Person, der sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst, ist untrennbar mit der Rechtsfähigkeit verbunden. Diesbezüglich versteht es sich von selbst, dass Menschen Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie können Rechtsgeschäfte vornehmen, insbesondere schuldrechtliche Verträge schließen, Eigentümer sein, die Ehe eingehen oder Erbe sein. Bei Betrachtung der sozialen Realität ist jedoch leicht festzustellen, dass in verschiedensten Formen und aus den verschiedensten Gründen außer natürlichen Personen auch andere Erscheinungsformen (Zusammenschlüsse von Menschen, Vermögensmassen oder organisatorische Einheiten) wirken.
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