Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) pp 207-208 | Cite as
Übergangsbestimmungen
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Zusammenfassung
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung durchzuführen.
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