Allgemeines Schuldrecht pp 347-419 | Cite as
Erfüllung und Verfügung
Zusammenfassung
Dass die Aufhebung einer Schuld durch Befriedigung des Gläubigers eines Vertrags zwischen ihm und dem Schuldner bedarf, ist eine obsolete Vorstellung, die schon im klassischen römischen Recht1 überwunden war. Dort dienten die alten Enthaftungsgeschäfte, genannt „Erfüllung durch Erz und Waage“ (solutio per aes et libram) und „Bestätigung der Leistung“ (acceptilatio), schon nicht mehr der Vornahme oder auch nur Quittierung einer wirklich erfolgten Leistung, sondern nur ihrer Fiktion, erfüllten also die Funktion eines Forderungserlasses.2 Die Erfüllung selbst bestand für die Juristen der klassischen Zeit schon in der schlichten Herbeiführung des Leistungserfolgs durch den Schuldner oder einen Dritten. Etwaigen Zweifeln bei der Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld wehrte die Rücksicht auf Erklärung oder Interesse des Schuldners: Er durfte die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Verpflichtung allein festlegen.
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