Zusammenfassung
Die §§ 5-12 a zeigen einen doppelten Weg auf: Es besteht ein absolutes Verbot bedenklicher oder täuschender Arzneimittel; im Übrigen gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wonach zugelassene oder bei homöopathischen Arzneimitteln registrierte Medikamente in Verkehr gebracht werden können. Die Ordnung und Zusammenstellung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts erschließt sich jedenfallsnicht auf den ersten Blick. Die §§ 5-8 stecken den Verbotsbereich ab. § 9 regelt die persönliche Verantwortlichkeit. Die §§ 10-12 befassen sich in unendlicherGenauigkeit mit der Kennzeichnung der Fertigarzneimittel, der Packungsbeilage,der Fachinformation und den damit verbundenen Ermächtigungen. Beide Bereichehaben miteinander wenig zu tun und scheinen eher zufällig gemischt wordenzu sein.
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