Recht für Ingenieure pp 127-129 | Cite as
Sachenrecht
Auszug
Im Gegensatz zum Schuldrecht behandelt das Sachenrecht1 absolute Rechte. Das sind solche Rechte, die die Beziehung Person-Sache regeln. Das Sachenrecht unterscheidet zwischen beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht) und unbeweglichen Sachen (Immobiliarsachenrecht). Weiterhin ist zwischen dem Besitz als der unmittelbaren Sachherrschaft über die Sache gemäß §§ 854 ff. und dem Eigentum als der rechtlichen Befugnis, mit der Sache gemäß § 903 nach eigenem Willen verfahren zu können, zu unterscheiden. Neben dem Eigentum werden im Sachenrecht noch weitere Rechte (Pfandrechte, Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten und vieles mehr) geregelt. Innerhalb dieses Werkes wird auf eine Einzeldarstellung der sachenrechtlichen Regelungen verzichtet.
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Literatur
- 1.Aktuelle Lehrbücher zum Sachenrecht Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2007; Brehm/Berger, Sachenrecht, 2. Aufl. 2006; Bünstorf, Einführung in das Sachenrecht, 2. Aufl. 2007; Eckert, Sachenrecht, 4. Aufl. 2005; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 5. Aufl. 2000, ders., Immobiliarsachenrecht, 5. Aufl. 2001; Gottwald, Sachenrecht, 14. Aufl. 2005; Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 11. Aufl. 2003; Hütte/Helbron, Sachenrecht I, 3. Aufl. 2006; Koch/Löhnig, Fälle zum Sachenrecht, 2007; Lange/Scheyhing/Schiemann, Fälle zum Sachenrecht, 5. Aufl. 2002; Neuner, Sachenrecht, 2. Aufl. 2005; Schapp/Schur, Sachenrecht, 3. Aufl. 2002; Schellhammer, Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2. Aufl. 2005; Schwab/Prütting, Sachenrecht, 32. Aufl. 2006; Schwabe, Sachenrecht, 4. Aufl. 2006; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 2. Aufl. 2005; Wieling, Sachenrecht, 5. Aufl. 2007; Wörlen, Sachenrecht, 7. Aufl. 2007; Wolf, Sachenrecht, 23. Aufl. 2007.Google Scholar