Medizinrecht pp 233-258 | Cite as
Haftung des Klinikträgers und des übergeordneten Arztes für Personal und Maschinen
Auszug
Der Übergeordnete haftet für Fehler und Verschulden der Nachgeordneten.1 Der Begriff des Nachgeordneten ist organisatorisch und haftungsrechtlich zu bestimmen. Übergeordnet ist derjenige, der Nachgeordnete anstellen und ihre Arbeit organisieren sowie sie eventuell entlassen kann. Juristisch gesehen kann der Übergeordnete eine natürliche Person sein, etwa der frei praktizierende Arzt für die in seiner Praxis tätigen Hilfskräfte; es kommt aber auch eine größere Einheit in Betracht, die sich durch selbständig handelnde Organe verwirklicht. Übergeordnete Einheit ist vor allem der Krankenhausträger. Dabei spielt es zunächst noch keine Rolle, in welcher Form die Klinik organisiert ist: Sie mag eine juristische Person sein, etwa eine GmbH, sie mag als „Regiebetrieb“ des Staats, einer Gemeinde, eines Zweckverbands oder eines religiösen Ordens geführt werden. In seiner Privatpraxis ist auch der Chefarzt ein Übergeordneter. Der Grund des Einstehens des Übergeordneten kommt im Satz respondeat superior zum Ausdruck. Die Zentraleinheit hat die Kontrollmöglichkeit und ist zugleich in der Lage, eintretende Schäden etwa über eine Versicherung zu streuen2. Auch der selbständig handelnde Arzt kann Anweisungen geben und sich für den Schaden in seinem Tätigkeitsbereich versichern.
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Ausgewählte Literatur
- Andreas, Die Haftung des Arztes für seine Erfüllungsgehilfen und der erforderliche Versicherungsschutz, ArztR 2003, 88Google Scholar
- Brandes, Die Haftung für Organisationspflichtverletzungen, 1994Google Scholar
- Bruns, Persönliche Haftung des Krankenhaus-Geschäftsführers für Organisationsfehler?, ArztR 2003, 60Google Scholar
- Damm, Medizintechnik und Arzthaftungsrecht, NJW 1989, 737Google Scholar
- Debong, Teamarbeit im Krankenhaus, ArztR 2001, 284Google Scholar
- ders., Organisationspflichten im Krankenhaus, ArztR 2002, 32Google Scholar
- Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745Google Scholar
- Franzki, Rechtsfragen der Anfängeroperation, MedR 1984, 186Google Scholar
- Fuchs, Zur Haftung des Belegarztes, RdM 2002, 138Google Scholar
- Genzel/ Siess, Ärztliche Leitungs-und Organisationsstrukturen im modernen Krankenhaus, MedR 1999, 1Google Scholar
- Hanau, Haftungssystem und Haftpflichtversicherung der medizinischen Einrichtungen der Universitäten und ihrer Mitarbeiter im stationären Bereich, MedR 1992, 18Google Scholar
- Hart, „Organisationsaufklärung“, MedR 1999, 47Google Scholar
- ders., Vertrauen, Kooperation und Organisation, Festschrift für Laufs, 2005, 843Google Scholar
- ders., Patientensicherheit, Risikomanagement, Arzneimittelbehandlung und Arzthaftungsrecht, MedR 2007, 383Google Scholar
- Heinze/ Jung, Die haftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit des Krankenpflegepersonals in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit, MedR 1985, 62Google Scholar
- Kamps, Der Einsatz infektiöser Ärzte und medizinischer Arbeitskräfte im Gesundheitsdienst, MedR 2005, 1Google Scholar
- Katzenmeier, Arbeitsteilung, Teamarbeit und Haftung, MedR 2004, 34Google Scholar
- Kirchhoff, Aufklärung und Dienstanweisungen, RPG 1997, 101Google Scholar
- Krüger, Haftungsrecht im Rahmen der „integrierten Versorgung“, VersR 2006, 192Google Scholar
- Lippert, Das Organisationsverschulden in Hochschulklinika, NJW 1984, 2606Google Scholar
- Meyer, Die Haftung des Klinikträgers, zfs 2003, 49Google Scholar
- Pflüger, Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden, 2002Google Scholar
- Stegers, Vom Organisationsmangel zum Risikomanagement, MedR 1997, 390Google Scholar
- Teichner, Arbeitszeitgesetz und Arzthaftung, MedR 1999, 255Google Scholar
- Uhlenbruck, Formulargesteuerter Medizinbetrieb — haftungsrechtliche Prävention oder Haftungsfalle? Festschr. f. Laufs, 2005, 1123Google Scholar
- Zwiehoff, Strafrechtliche Aspekte des Organisationsverschuldens, MedR 2004, 364.Google Scholar