Medizinrecht pp 233-258 | Cite as

Haftung des Klinikträgers und des übergeordneten Arztes für Personal und Maschinen

Auszug

Der Übergeordnete haftet für Fehler und Verschulden der Nachgeordneten.1 Der Begriff des Nachgeordneten ist organisatorisch und haftungsrechtlich zu bestimmen. Übergeordnet ist derjenige, der Nachgeordnete anstellen und ihre Arbeit organisieren sowie sie eventuell entlassen kann. Juristisch gesehen kann der Übergeordnete eine natürliche Person sein, etwa der frei praktizierende Arzt für die in seiner Praxis tätigen Hilfskräfte; es kommt aber auch eine größere Einheit in Betracht, die sich durch selbständig handelnde Organe verwirklicht. Übergeordnete Einheit ist vor allem der Krankenhausträger. Dabei spielt es zunächst noch keine Rolle, in welcher Form die Klinik organisiert ist: Sie mag eine juristische Person sein, etwa eine GmbH, sie mag als „Regiebetrieb“ des Staats, einer Gemeinde, eines Zweckverbands oder eines religiösen Ordens geführt werden. In seiner Privatpraxis ist auch der Chefarzt ein Übergeordneter. Der Grund des Einstehens des Übergeordneten kommt im Satz respondeat superior zum Ausdruck. Die Zentraleinheit hat die Kontrollmöglichkeit und ist zugleich in der Lage, eintretende Schäden etwa über eine Versicherung zu streuen2. Auch der selbständig handelnde Arzt kann Anweisungen geben und sich für den Schaden in seinem Tätigkeitsbereich versichern.

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