Zusammenfassung
In formeller Hinsicht umfasst das Strafrecht die Gesamtheit all jener – geschriebenen oder richterrechtlich entwickelten – Rechtsregeln, die für sich oder in Verbindung mit weiteren in Bezug auf (tatbestandlich) bestimmte menschliche Verhaltensweisen eine Strafsanktion als gesollte Rechtsfolge vorgeben. In materieller Hinsicht sind Bezugsgegenstand (der Idee nach) herausgehoben sozialschädliche Verhaltensweisen, die aus Sicht der gesellschaftsvertraglich zur Sicherung des Rechtsfriedens verbundenen Rechtsgemeinschaft nicht hingenommen werden können und deshalb (grundsätzlich) zwingend (Legalitätsprinzip) einer Verfolgung und Ahndung von Amts wegen (Inquisitionsmaxime) durch unabhängige Justizorgane (Offizialprinzip) bedürfen. Mit Rücksicht auf seine unvermittelte demokratische Legitimation kommt allerdings dem parlamentarischen Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, welches sozialschädliche oder -gefährliche Geschehen ab welcher Schwelle zwecks gesamtgesellschaftlicher Befriedung als strafwürdiges ›Delikt‹ ausgewiesen werden soll.
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