Kündigungsschutz und Insolvenz

  • Jochen Drukarczyk

Zusammenfassung

Die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften restringieren die Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber bzw. führen zu Zahlungsansprüchen von Arbeitnehmern bei Vertragsbeendigung.1 Sie erschweren bzw. verteuern Personalfreisetzungen. Wenn diese Wirkungen auch in Insolvenzverfahren eintreten, kann vermutet werden, daß Kündigungsschutzbestimmungen die Sanierung insolvenzbedrohter bzw. insolventer Unternehmen behindern werden. Die Vorschriften wirkten dann entgegen der Intention des Gesetzgebers. Gegenstand dieses Kapitels ist der Versuch, die Wirkungen der wichtigsten Regelungen abzuschätzen. Abschnitt II stellt die gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz dar und erläutert, inwieweit Kündigungen eingeschränkt werden und in welchem Umfang die Vorschriften im Rahmen von Insolvenzverfahren Anwendung finden. Abschnitt III untersucht die potentiellen Zahlungswirkungen der Kündigungsschutzregelungen und deren Einfluß auf die Entscheidungen der Eigentümer im Vorfeld der Insolvenz. Abschnitt IV prüft die Auswirkungen der kündigungsrechtlichen Regelungen auf die Eröffnungsentscheidung des Gerichts und analysiert ihren Einfluß auf die Verwertungsentscheidung der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Teil V erörtert die möglichen Konsequenzen der von der Kommission für Insolvenzrecht vorgelegten Reformüberlegungen.

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Literatur

  1. 4.
    Das Verhältnis von außerordentlichen zu ordentlichen Kündigungen beträgt in etwa 1:4. Vgl. Falke, J., u.a. (1981), S.61.Google Scholar
  2. 6.
    Personen-oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind z. B. Störungen des Betriebsfriedens, mangelhafte Leistungen, häufige oder langandauernde Erkrankungen. Vgl. Falke, J., u.a. (1981), S. 101.Google Scholar
  3. 7.
    Nur rund 1/3 aller ordentlichen Kündigungen ist „betriebsbedingt“; die restlichen 2/3 sind „personenoder verhaltensbedingt”.Vgl. Falke, J., u.a. (1981), S.64.Google Scholar
  4. 13.
    Die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer müssen hinsichtlich ihrer Ausbildung, ihres Berufsweges und ihrer arbeitsplatzspezifischen Tätigkeit vergleichbar sein. Vgl. LAG Hamm, Urt. vom 6. 10. 1983.Google Scholar
  5. 15.
    Die Abfindungshöchstgrenzen des § 10 KSchG sind nach den Kriterien Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt; sie variieren zwischen 12 und 18 Bruttomonatsverdiensten. In der Literatur wird als Faustregel 1 Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit genannt. Vgl. Zilias, M. (1979), S. 578.Google Scholar

Copyright information

© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1987

Authors and Affiliations

  • Jochen Drukarczyk
    • 1
  1. 1.Universität RegensburgDeutschland

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