Zusammenfassung

Grundsätzlich läßt sich die Veräußerung einer Unternehmung auf zwei Wegen durchführen.1) Ein Weg ist die Veräußerung von Anteilen an einer Unternehmung (share deal) und der zweite Weg die Veräußerung des Betriebsvermögens einer Unternehmung (asset deal). Die Veräußerung von Kapitalgesellschaften erfolgt typischerweise als share deal, die Veräußerung von Personenunternehmungen aus steuerlicher Sicht als asset deal. Untersuchungsobjekt der vorliegenden Arbeit ist die steuerliche Bilanzierung im Falle des asset deal auf der Seite des Erwerbers. Dabei stellt sich die Frage nach der Bewertung der Wirtschaftsgüter in der Eröffnungsbilanz. Der Steuergesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG2) festgelegt, daß “... bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs ... die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen” sind. Ziel dieser Regelung ist die möglichst richtige Bewertung, denn nur “... richtige Bewertungen geben gerechte Grundlagen für die Einkommen- und die Vermögensteuer und erfüllen die Grundforderung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit”3).

Copyright information

© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1994

Authors and Affiliations

  • Robin Mujkanovic

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