Zusammenfassung
Bei der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen sucht die Rechtsordnung den Willen des einzelnen zu verwirklichen. Deshalb ist einer der Grundpfeiler des BGB und HGB der Grundsatz der Willensfreiheit. Wollen sich Kaufleute zu einer gemeinsamen Zielsetzung verbinden, so ist das typische Mittel die Willenseinigung in Form eines Vertrages. Jeder ist zunächst bestrebt, seinen Vorteil zu suchen und alsdann vertraglich zu sichern. Die Verhandlungsgegner werden zu Vertragspartnern.
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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1964