Schulsozialarbeit in den Niederlanden pp 280-304 | Cite as
Probleme und Eckpfeiler
Zusammenfassung
Sozialpolitische und bildungsrelevante Innovationen als Reflex auf sich verändernde kollektive Verhältnisse innerhalb der komplexen Struktur der niederländischen Gesellschaft sind die Kulisse eines sich ebenfalls in seiner über 40jährigen Geschichte gewandelten Schoolmaatschappelijk werk. Wie die mehrere Bereiche des umfassenderen Wohlseins (Welzijn) allgemeine Sozialarbeit (Maatschappelijk dienstverlening) insgesamt hat auch die Jugendhilfe (Jeugdhulpverlening) als ein ihr zugehöriges Handlungsfeld auf die vielfältigen Strömungen im Rahmen der gesellschaftlichen Veränderungen reagieren müssen. Schoolmaatschappelijk werk als integrierter Bestandteil der Jugendhilfe (Ingebouwd hulpverlening) war letztlich gleichermaßen von allen sozialstaatlichen und bildungspolitischen Neuregelungen betroffen; strukturelle und gesetzliche Veränderungen bewirkten organisatorische und inhaltliche Umorientierungen.
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Literatur
- 3.Mit Inkrafttreten des KJHG (1.1.1991) wurde ein “besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe” (S 65) festgeschrieben. Dieses mehr unter da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verstehende Aussageverweigerungsrecht ist durch S 203.Google Scholar
- Abs. 1 StGB zusätzlich geschützt, indem es “bestimmte Berufsgruppen (z.B. Sozialarbeiter, Sozialpädagogen) verpflichtet, Geheimnisse, die ihnen anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren” (Münder u.a. 1993, 420).Google Scholar
- Ein “strafprozeßrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht nach S 53 StPO” (ebenda) besteht nicht, kann aber durch ein “übergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht” (z.B. für die Drogenberatung; BVerfG NJW 1988, 2945) eingeräumt werden (vgl. ebenda).Google Scholar
- Nach Münder u.a. (1993) gilt für Sozialarbeiterinnen für die derzeitige Praxis, “daß der Mitarbeiter als Zeuge auch im Strafverfahren über Sozialdaten nur aussagen (darf), wenn der Dienstherr eine Aussagegenehmigung erteilt hat (S 54 Abs. 1 StPO)” (ebenda). Das bedeutet, “daß S203.Google Scholar
- Abs. 1 Nr. 6 ZPO räumt daher gerade den Angehörigen derjenigen Berufe ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht ein, denen durch gesetzliche Vorschrift die Geheimhaltung der ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Tatsachen geboten ist. Hierzu rechnen auch die Jugendhilfefachkräfte, die im Rahmen des S 65 (KJHG, FN) zur Geheimhaltung verpflichtet sind und die keine Mitteilungspflichten haben“ (Münder u.a. 1993, 420/421).Google Scholar
- 4.Artikel 3 (Schweigeverpflichtung) und Artikel 17 (Geheimhaltungspflicht) sind für eine Überarbeitung vorgesehen: “Für beide Verpflichtungen gilt, daß sie nicht absolut sind. Sowohl die Pflicht zur Diskretion als auch die Pflicht zur Geheimhaltung müssen unter bestimmten Umständen relativiert werden. Im überarbeiteten Code werden diese zwei Verpflichtungen deutlicher formuliert werden” (Amstel 1989, 10).Google Scholar
- 6.Mittlerweile liegt die überarbeitete Fassung des “Berufsprofils der Sozialarbeiter” vor, die jedoch hier nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. LVMW, Hg., “Beroepsprofiel van de maatschappelijk werker”, 5e herziene druk, augustus 1990, Utrecht).Google Scholar
- 7.Das Ziel einer Vereinigung für alle auf dem “Wohlseinssektor” arbeitenden Angehörigen sozialer Berufe vertrat das “Centraal landelijk overleg beroepsorganisaties” (CLOB), dem sich das “Orraan van opbouwwerkers ‘De eenzame fietser”’, der Bond van kultureel werkers (BKW) und die “Nederlandse vereniging van werkers in de bijzondere jeugdzorg” (NVWBJ) angeschlossen hatten. Die CLOB hatte einen wesentlichen Anteil am Zustandekommen des NVMW im Jahr 1969.Google Scholar
- 10.Die “Berufsstatistik” der LVMW hat landesweit bereits 40 selbständig arbeitende Sozialarbeiterinnen erfaßt (Stand 1989).Google Scholar
- 12.Es handelt sich hier um: “Schoolmaatschappelijk werk in het regulier voortgezet onderwijs” (SCO 1991); “SVO-onderzoeksprogramma 1992 deel P” (SVO 1992).Google Scholar
- 13.Eine Einrichtung, auf die ich zur Erstellung der vorliegenden Arbeit dankenswerter Weise zurückgreifen konnte. Die “Bibliografie” verfügt über eine große Anzahl von Veröffentlichungen (Zeitschriften, Diplomarbeiten, Praxisberichten usw.), eine systematische Darstellung zur Schulsozialarbeit in den Niederlanden fehlt jedoch. Eine erste Publikation in Buchform ist die 1987 (sic.) erschienene Veröffentlichung von Aartsen u.a. “Kind-ouders-school” (Utrecht).Google Scholar
- 15.Das neue Verständnis der Jugendhilfe wird bes. in § 1 KJHG deutlich, der die Funktion einer “Leitnorm” (Münder) für das gesamte Gesetz hat: “(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit… (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere (...) 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder-und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen” (KJHG, Fassung v. 3. Mai 1993).Google Scholar
- 16.Hier ist besonders auf die Diskussionen der Reformkräfte hinzuweisen, die u.a. in der Zeitschrift der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), “neue deutsche schule” (nds), bes. die Hefte 17 u. 21/1990 (Sonderbeilage), 23/24/1993 u. 11/1996 (Sonderbeilage) stattgefunden haben.Google Scholar
- 18.Hierzu sollte z.B. die Aufhebung des Ausschlusses von Möglichkeiten der “Systemberatung” durch Schulsozialarbeit gehören. Auch müßte z.B. der Erlaß des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 22.1.1991 uni eine “Organisationsberatung” ausdrücklich erweitert werden, die den “Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften an Gesamtschulen in Ganztagsform” (Erlaß) auf schulsystembezogene Kompetenzen bezieht. Insgesamt wären — zumindest — die Forderungen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zu realisieren, wie sie in der Bundesentschließung zur Schulsozialarbeit auf dem GEW-Gewerkschaftstag in Mainz am 31.10–4.11.1980 verabschiedet wurden.Google Scholar