Reformationen des Rechts

  • Karl Kroeschell
Part of the WV studium book series (WVST)

Zusammenfassung

Unter der Reformation verstehen wir heute die von Martin Luther begonnene Erneuerung des Glaubens und der Kirche. Die Zeitgenossen verstanden das Wort anders: schon seit dem 15. Jh. war es ein Schlagwort, das die Forderung nach Rückkehr zu besseren alten Zuständen kennzeichnet. Leicht konnte diese Forderung freilich umschlagen in das Streben nach durchgreifender Erneuerung, und zwar nicht nur der Kirche, sondern auch des Reiches und vor allem des Rechts. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn um die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit in vielen deutschen Städten und Territorien Gesetzeswerke entstehen, die sich großenteils als ‹Reformationen›, ja als ‹Neue Reformationen› bezeichnen. Sie erstreben eine Verbesserung und Erneuerung des Rechts, bei der sich das gelehrte römische Recht als Maßstab wie selbstverständlich anbot. Sie scheinen diese Erneuerung aber weithin nicht als Umwälzung, sondern als die Wiederherstellung einer alten guten Ordnung zu verstehen.

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Literaturhinweise

  1. Ober die Bedeutung von <Reformation> im 15. und 16. Jh. vgl. die Art. von G. Franz, in: RÖSSLER I FRANZ, Sachwörterbuch 960–962. Die eingehendste Darstellung der Stadtrechts-und Landrechtsreformationen findet sich noch immer bei STOBBE, Rechtsquellen II 210–410. Moderne Übersichten bei Wieacker189–203 (mit graphischer Darstellung der Zusammenhänge, 199) und Conrad II 363–371. Wichtige Einzeluntersuchungen sind: H. Coing, Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit (1935); H. Knocte, Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht von 1520 (1957). Vor allem die letztere Arbeit zeigt eindrucksvoll, wie sich der Gesetzgeber oftmals bewußt für die Beibehaltung des heimischen Rechts entscheidet oder überhaupt neue Wege geht (Übersicht bei KNociE 151–155). Besonders eingehend untersucht sind Entstehungsgeschichte und Inhalt der Kursächsischen Konstitutionen [72], vgl. H. TH. Schletrer, Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen vom Jahre 1572 (1857). Eine Auswahlausgabe der Reformationen veranstaltete W. Kunkelin der Reihe: Quellen zur neueren Privatrec htsgesc h. Deutschlands, I 1. Altere Stadtrechtsreformationen (1936), I 2. Landrechte des 16. Jh. (1938). Auf die Einleitungen und vor allem auf die erläuternden Anmerkungen in dieser Ausgabe sei nachdrücklich verwiesen.Google Scholar
  2. Zur Stellung der Reformationen in der Gesetzgebungsgeschichte: W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland (2. Aufl. 1958) 67–73; besonders aufschlußreich der Hinweis ebd. 74 auf die beginnende Trennung von Prozeßrecht und materiellem Recht.Google Scholar
  3. Eine Bilanz der Rezeption und des Usus modernus gibt Wieacker 225–248; zu der (problematischen) Vorstellung einer <profanen Vollrezeption> vgl. ebd. 124 bis 152. Zu vgl. ist auch die Übersicht bei Wesenberg 107–121. Im einzelnen bedarf die Rolle der Reformationen im Rahmen des Rezeptionsvorganges sicherlich einer Neubewertung.Google Scholar

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© Springer Fachmedien Wiesbaden 1980

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  • Karl Kroeschell

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