Finanzwirtschaftliche Aspekte von Intermediär-Strategien
Zusammenfassung
In der Praxis werden — wie eingangs anhand des verfügbaren statistischen Datenmaterials auch belegt wurde — kapitalintensive Leistungen überwiegend von eigenständigen Unternehmungen erbracht, die als Intermediäre den Leistungsaustausch zwischen Hersteller und Kunden erst ermöglichen. Während wir bislang kapitalintensive Leistungen zwischen zwei beliebigen Vertragspartnern (Kapitel 4) bzw. speziell zwischen Hersteller und Kunden (Kapitel 5) analysiert hatten, soll im folgenden Abschnitt die Einschaltung eines Intermediärs als Alternative zu einer einzelnen bilateralen Vertragsbeziehung untersucht werden. Vor dem Hintergrund steuerlicher Rahmenbedingungen und heterogener Kalkulationsgrundlagen der Vertragspartner untersuchen wir damit aus einer „3-Parteien-Sicht“, inwiefern Intermediation durch finanziell-steuerliche Effekte erklärt und aktiv als Gestaltungspotential genutzt werden kann. Zunächst behandeln wir dabei in Abschnitt 6.1 die Wirkungen der Einschaltung eines Intermediärs auf die Wahl sinnvoller Leistungsgestaltungen, ohne daß dieser eine wesentliche Integrationsleistung vollbringt. Es geht damit zunächst um den Einsatz und die Gestaltung von (isolierten oder in Leistungsbündel eingebetteten) Nutzungsüberlassungen als spezielle kapitalintensive Leistungen in Mehr-Parteien-Konstellationen. Im Anschluß daran werden wir dann in Abschnitt 6.2 Gestaltungsoptionen erörtern, die im Zusammenhang mit der Integration von Leistungen durch einen Intermediär zu beachten sind. Hierzu unterscheiden wir zwischen einem Integrationsspezialisten, der die Integrationsleistung als separate Leistung erbringt, und der Generalunternehmung, die das komplette Leistungsbündel erstellt und vertreibt. Abbildung 6-1 stellt die jeweils zu untersuchenden Gestaltungsvarianten schematisch dar.
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Literatur
- Man beachte, daß der Intermediär einen über die Gesamtperiode einen Totalgewinn in Höhe von 25 TDM (Erträge von 945 TDM gegenüber Aufwendungen von 920 TDM) erwirtschaftet. Zur Bestimmung des Totalgewinns nach dt. Recht vgl. z.B. Theisen [1988, S. 42ff.], Pferdmenges [1990, S. 702ff.] oder SchulzeOsterloh [ 1995, S. 198].Google Scholar
- 3.Es wird wiederum deutlich, daß der Gesamtvorteil mit der Vorteilsverteilung schwankt (vgl. Abbildung 6–3).Google Scholar
- 4.Dies würde bedeuten, daß der Intermediär das Investitionsgut zu 1044 TDM vom Hersteller kauft und gegen eine Einmalzahlung von 948 TDM an den Kunden verleast. Unter Berücksichtigung des Restwertes ergibt sich wiederum ein (wenn auch nur geringer) Gewinn über die Gesamtperiode.Google Scholar
- Vgl. die Barwerte der Partner für die einzelnen Vertragsvarianten in Abschnitt 4.2 und 6.1.1.Google Scholar
- Aus den ersten beiden Fällen der Tabelle lassen sich die Ergebnisse des Abschnitts 6.1.2.1 als Spezialfall entnehmen.Google Scholar
- Wie in Beispiel 4-la ist die Basis die durch E = 940 TDM festgelegte Vorteilsverteilung im 2-Parteien-Fall. Vgl. Fußnote 2 auf Seite 161.Google Scholar
- I Vgl. z.B. Jacobs [1995, S. 703ff.] oder - zur praktischen Umsetzung - Weiss [ 1997, S. 256ff.].Google Scholar
- 4.Es sei darauf hingewiesen, daß konzerninternes Leasing oftmals eine günstigere Alternative darstellt. Vgl. SatzgerBuhl [ 1997, S. 1015ff.].Google Scholar
- Zur zukünftigen Bedeutung von „information broking“ vgl. z.B. Ballauf [1996, S. 61].Google Scholar
- Vgl. Satzger [1997c, S. 4ff.]. Dies könnte z.B. im Rahmen einer virtuellen Unternehmung angeboten werden, vgl. z.B. Martin [1996, S. 55].Google Scholar
- 1.Man beachte auch die unterschiedliche Verwendung des Systemintegrations-Begriffs in Marktanalysen, so z.B. o.V. [19966, S. 10], o.V. [1997a, S. 9] oder o.V. [ 1997f, S. 10].Google Scholar
- 2.Vgl. z.B. auch Page/Siemplenski [1983, S. 89ff.], Diller [1992, S. 1126], Hungenberg/Meffert [ 1995, S. 462], Heinz [1996, S. lff.] oder o. V. [1997a, S. 9].Google Scholar
- 3.Knolmayer [ 1997, S. 100f.] unterscheidet hier terminologisch ziwschen einem „best-of-breed“- und einem one stop shopping”-AnsatzGoogle Scholar
- 4.Die folgende Darstellung basiert auf Ansätzen, die in Satzger [ 1997c, S. 1ff.] vorgestellt wurden.Google Scholar
- Sie stellen damit im Sinne des deutschen Steuerrechtes Wirtschaftsgüter dar. Vgl. z.B. Knobbe-Keuk [1993, S. 6ff.] oder Wöhe/Bieg [ 1995, S. 34f.l.Google Scholar
- 2.So muß z.B. in der Hersteller-Intermediär-Beziehung in Abschnitt 6.1 ein Verkaufspreis V nicht mehr notwendigerweise höher sein als der Preis P bei direktem Verkauf an den Kunden, um den Hersteller (unter Berücksichtigung des „added value“) besser zu stellen. Vgl. hierzu auch Satzger [1997b, S. 22].Google Scholar