Die nachträgliche Abänderung von Sozialplänen pp 189-198 | Cite as
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Zusammenfassung
Ein bestehender Sozialplan bildet gegenüber einer Abänderung grundsätzlich eine Regelungssperre, da das Mitbestimmungsrecht des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus Anlaß einer konkreten Betriebsänderung bereits ausgeübt wurde. Nur im Ausnahmefall wird — etwa im Falle einer anfänglichen Nichtigkeit des Sozialplans — keine wirksame Regelungssperre vorliegen.
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© Leske + Budrich, Opladen 1996