Bilanzanalyse und Bilanzkritik pp 1-62 | Cite as
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
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Zusammenfassung
Für die Erstellung der Handelsbilanz sind Bestimmungen nach §§ 242 ff. HGB, die für alle Kaufleute gemäß §§ 1 bis 3 sowie 5 bis 6 HGB gelten, maßgebend. Zusätzlich gelten für Kapitalgesellschaften ergänzende Bestimmungen nach dem Aktiengesetz (AktG) beziehungsweise nach dem Gesetz für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Rechtsgrundlage für die zu erstellende Handelsbilanz ist das Handelsgesetzbuch.
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Literatur
- 1.Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KW) und die Lastenausgleichsbank gewähren Existenzgründern und jungen Unternehmen sogenannte „Eigenkapitalhilfedarlehen“ (EKH-Darlehen). Das HGB läßt eine Zuordnung zum „Gezeichneten Eigenkapital“ nicht zu, obwohl das Kapital gegenüber Dritten haftet und nachhaltig zur Verfügung steht. Eine Zuordnung zum Fremdkapital wird dem Zweck der Mittel jedoch nicht gerecht, zumal damit unter anderem auch die Relationen der Finanzierungstruktur von Eigen- zu Fremdkapital nicht richtig wiedergegeben würden. Das EKH-Darlehen wird daher in der Bilanzanalyse der Position Gesellschafterdarlehen und damit dem „Wirtschaftlichen Eigenkapital“ zugeordnet (siehe Übersicht 23, Ziffer 35).Google Scholar
- 3.BFH-Beschluß vom 3.2.1969 in BB 1969, S. 47.Google Scholar
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