Begriffliche Abgrenzung und Untersuchungsprämissen

  • Wolfgang Kessler
Part of the Besteuerung der Unternehmung book series (BU, volume 16)

Zusammenfassung

Der Begriff Betriebsaufspaltung ist im Gesetz nicht definiert, hat sich aber in Literatur und Judikatur mittlerweile zur Kennzeichnung einer bestimmten Unternehmensrechtsform durchgesetzt 27). Zentrales Strukturmerkmal dieser Rechtsform ist — wie gezeigt 28) — die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens auf (mindestens) zwei juristisch selbständige Rechtsträger. Streng genommen ist die Bezeichnung also eigentlich falsch, weil sie nicht den von ihr beschriebenen Vorgang, sondern einen ganz bestimmten Zustand meint 29).

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Literatur

  1. 29).
    In diesem Sinne auch FELIX. Einführung. in: Kölner Handbuch, 10 Tz. 14. Gleiches gilt übrigens auch für die Begriffe Besitz—Gesellschaft und Besitz—Unternehmen, da sich die verpachteten Wirtschaftsgüter gerade nicht im “Besitz”, sondern “nur’ im Eigentum dieses Unternehmens befinden, HERRMANN/HEUER/RAUPACH, Kommentar, § 15 Anm. 13 e.Google Scholar
  2. 31).
    FELIX, Einführung, in: Kölner Handbuch, 10 Tz. 14; WACKER Doppelgesellschaft, 5; zur Problematik dieses Begriffes auch ZUSCHLAG, Betriebsaufspaltung, 2.Google Scholar
  3. 33).
    Ausführlich hierzu FICHTELMANN, Zulässigkeit, FR 1983, 78–83.Google Scholar
  4. 36).
    Stellvertretend HARTMANN/WALTER, Anwendung, 153. In der steuerrechtlichen Literatur sieht es nicht anders aus; so geht etwa das Standardwerk von TIPKE (Steuerrecht) mit keinem Wort auf die Sachverhaltsebene ein, und auch die Habilitationsschrift von CREZELIUS (Rechtsanwendung) handelt das Thema auf wenigen Seiten ab (84–91).Google Scholar
  5. 38).
    Da die Sachverhaltsbeurteilung nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck ist, bedarf sie — wie jede Beurteilung — eines entsprechenden Maßstabs. Im hier zu diskutierenden Kontext kann dies nur der in Betracht gezogene Tatbestand mit der dazugehörigen Rechtsfolge sein. Vgl. auch ENGISCH, der recht anschaulich von einem “Hin— und Herwandern des Blickes zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt” spricht (Gesetzesanwendung, 15)..Google Scholar
  6. 41).
    Betriebsvermögen, 11— 15. LEHMANN bezeichnet dies auch als “konzept — orientierte Rechtsanwendung” (ebenda).Google Scholar
  7. 43).
    Als Typologie bezeichnet man eine (betriebswirtschaftliche) Forschungsmethode, die durch eine Sammlung und Ordnung von Merkmalen “die mehreren Dingen… derselben Art gemeinsame Grundform oder Urgestalt” herausarbeiten will (HOFFMEISTER, Typen, 623). Die typologische Methode geht damit weiter als die rein begrifflich—klassifikatorische Vorgehensweise. Anders als diese dient sie nicht (nur) der Definition von Begriffen, sondern (auch) der Gewinnung von Erkenntnissen; sie will also nicht (allein) die Verständigung erleichtern, sondern (vor allem) das Verständnis fördern. Eine Typologie baut deshalb stets auf einer Klassifikation auf und versucht — darüber hinaus — materielle Erkenntnisse zu vermitteln, z.B. über noch zu erforschende theoretische “Lücken” oder die für die Praxis “optimale Gestaltung” der betrieblichen Realität. Vgl. hierzu die sehr ausführliche und lesenswerte Arbeit von CASTAN (Typologie, insbesondere, 9— 13, 93–96 und passim) sowie die grundlegenden Untersuchungen von EISFELD, Gestaltung, ZfhF 1951, 289–320 und 337–353; MELLEROWICZ, Kostenrechnung, 42–53.; PETERSEN, Unternehmenstypologie und TIETZ, Typologie.Google Scholar
  8. 44).
    CASTAN, Typologie, 11 f. Grundlegend zur Funktion der “Merkmale” als Hilfsmittel zur Umschreibung eines Typus, EISFELD, Gestaltung, ZfhF 1951, 303 f.Google Scholar
  9. 45).
    Im anglo— amerikanischen Rechtskreis wird diese Fallgebundenheit durch die Bezeichnung als “case law” besonders deutlich; zur Bedeutung dieser Rechtsfindungsmethode für das deutsche Steuerrecht vgl. z.B. WALZ, Case Law, StuW 1986, 21— 43.Google Scholar
  10. 47).
    Die Idee dazu ist übrigens fast so alt wie die Betriebsaufspaltung selbst. Bereits in einem der ersten nachweisbaren Aufsätze zur Besteuerung der Betriebsaufspaltung erhebt MUHLHOFF — angesichts der verwirrenden Vielfalt der in der Realität zu beobachtenden Betriebsaufspaltungs— Sachverhalte — die Forderung, nach “dem Typ des Brockhuis— Gesellschaftsvertrages (gemeint ist die Betriebsaufspaltung, vgl. Fußnote 6 S. 3) zu suchen, um damit die steuerliche Beurteilung der zahlreichen Abarten auf eine feste Grundlage zu stellen” (Brockhuis— Gesellschaften, Mitt.d.Steuerst.d.Reichsverb.d.dt.Ind. 1931, 341; im Original teilweise hervorgehoben; Klammerzusatz vom Verf.).Google Scholar

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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1989

Authors and Affiliations

  • Wolfgang Kessler

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