Zusammenfassung
Der in der Jahresbilanz angegebene Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters kann meistens nicht als Abfindungsguthaben angesprochen werden. Der Buchwert der Unternehmung stellt nicht den Wert der Unternehmung dar; denn außer den eventuell gebildeten stillen Reserven verfügt die Unternehmung über ideelle Werte, die nicht bilanzierungsfähig sind, an denen der ausscheidende Gesellschafter jedoch einen Anteil hat. Diese werterhöhenden Faktoren, die keinen selbständigen Veräußerungswert besitzen, faßt man in dem Ausdruck „Firmenwert“ oder „goodwill“ zusammen.
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© Dr. Th. Gabler-Verlag · Wiesbaden 1976