Zusammenfassung
Für die Verjährung des Wechselanspruchs gelten grundsätzlich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 194–225 BGB); nur in einigen Einzelheiten sieht das Wechselgesetz Abwandlungen vor.
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© Dr. Th. Gabler-Verlag, Wiesbaden 1976