Die Verantwortlichkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
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Zusammenfassung
In den meisten Klausuren werden Sie mit der Prüfung vertraglicher Ansprüche zu beginnen haben. Sollten Sie dann feststellen, daß ein Vertrag nicht besteht, so müssen Sie unbedingt an Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Die in den §§ 677 ff. BGB geregelten Anspruchsgrundlagen zählen zu den beliebtesten Klausurproblemen.
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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden 1974