Zusammenfassung
Die Bezeichnung des Rechts richtet sich zunächst nach dem räumlichen Geltungsbereich. Als gemeines Recht pflegt man dasjenige Recht zu nennen, das für das ganze Gebiet eines Staates gilt, wie z. B. das BGB und das HGB. Das im alten Deutschen Reich rezipierte römische Recht, das bis zur Einführung des BGB subsidiär galt, wird trotz der Auflösung des Reichs im Jahre 1806 weiterhin als gemeines Recht bezeichnet.
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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden 1979