Zusammenfassung
Kernstück des Zulassungsverfahrens ist der Verkaufsprospekt (Emissionsprospekt). Nach § 1 Verkaufsprospektgesetz muss für alle erstmals in Deutschland öffentlich angebotenen Wertpapiere vom Anbieter ein Verkaufsprospekt erstellt werden. Der Prospekt muss richtig und vollständig sein sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Auskunft geben, die für die Beurteilung der angebotenen Aktien maßgeblich sind (§ 2 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung). Aus diesem Grund dient der Verkaufsprospekt vor allem dazu, die künftigen Aktionäre über Chancen und Risiken des Unternehmens, seine Geschäftstätigkeit und seine bisherige Entwicklung zu informieren. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Prospekt für die Anleger die maßgebliche Grundlage für ihre Anlageentscheidung sein. Gleichsam ist der Prospekt ein wesentliches Instrument für die Finanzkommunikation zum Börsengang.
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