Zusammenfassung
Wer seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist hier auch unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar mit seinem Welteinkommen und seinem weltweiten Vermögen, also auch etwaigem ausländischem Immobilienbesitz. Da auch ausländische Finanzbehörden im Sitzland diese Immobilien besteuern, besteht die Gefahr, dass im Ausland belegene Objekte zweimal zu versteuern sind — in Deutschland und im Ausland. Um diese drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. abzumildern, hat Deutschland mit den meisten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Im Einzelfall muss also geprüft werden, ob ein DBA existiert und ob darin die Besteuerung von Immobilien geregelt ist.
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