Die demokratische „Gesamtverfassung“ als Bezugssystem des „Sozialstaats“ („sozialer Rechtsstaat“, „sozialer Bundesstaat“)

  • Helmut Ridder

Zusammenfassung

(1) Es könnte mit gar nicht einmal völlig unbeachtlichen Gründen daran gezweifelt werden, daß das Thema der vorliegenden Darstellung ein verfassungsrechtlich legitimes ist. Von einem bestimmten, ungeachtet seiner Überholtheit noch weit verbreiteten verfassungsrechtlichen Verfassungsverständnis her ist es total illegitim. Nach diesem Verfassungsverständnis, das auch weithin den Systematisierungen der praxisorientierten juristischen Fachliteratur und des Schrifttums für den akademischen Unterricht der angehenden Juristen zugrunde liegt, hat jedenfalls das Verfassungsrecht mit der sozialen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nichts zu schaffen. Dies ist das Verfassungsverständnis, das sich zur Zeit des deutschen Spät- und Nationalliberalismus herausgebildet hat, die zugleich die Zeit ist, in der das Verfassungsrecht erstmalig aus einer ziemlich unklaren Gemengelage im Rahmen der umfassenden „Staatswissenschaften“ in den,,festen Aggregatzustand“ einer juristischen Disziplin überführt wurde.

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© Westdeutscher Verlag,Opladen 1975

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  • Helmut Ridder

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